Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich somit nicht feststellen, ob die Darlegung der Sachlage seitens der Direktion, wonach der Sachverhalt mit Hilfe des involvierten Vollzugspersonals noch einmal sorgfältig abgeklärt worden sei, zutrifft oder nicht. Da diese Gespräche der Klärung des Sachverhalts dienten, hätten zumindest aussagekräftige Aktennotizen darüber erstellt werden müssen. Der Verzicht darauf untergräbt nicht nur das Recht des Beschwerdeführers auf Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs, sondern es verunmöglicht auch die Sachverhaltsüberprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen.