130 II 473, Erw. 4.3 f.). Dass die mit den involvierten Vollzugsmitarbeitenden im Nachgang zum Vorfall vom 21. Juli 2023 zur Klärung des Sachverhalts geführten Gespräche schriftlich aufgezeichnet worden wären, ist gestützt auf die Akten nicht erkennbar und wird seitens der Direktion auch nicht behauptet. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Gespräche tatsächlich nicht dokumentiert wurden. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich somit nicht feststellen, ob die Darlegung der Sachlage seitens der Direktion, wonach der Sachverhalt mit Hilfe des involvierten Vollzugspersonals noch einmal sorgfältig abgeklärt worden sei, zutrifft oder nicht.