Es habe keinen Grund gegeben, an den Aussagen der Vollzugsangestellten zu zweifeln. In der Folge sei im "Beschwerdeentscheid" bzw. in der beschwerdefähigen Verfügung nochmals festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer am verbalen Disput aktiv beteiligt gewesen sei, was den Mitgefangenen dazu veranlasst habe, ihn mit beiden Händen wegzuschubsen. Der Sachverhalt sei damit hinreichend geklärt worden und es stehe fest, dass sich der Be- -9-