Die rapportierende Vollzugsangestellte sei nochmals mündlich zum Vorfall befragt worden, ebenso die Betriebsleitung sowie die Leitung Vollzug, welche im Rahmen des Disziplinarverfahrens die Videoaufnahme gesichtet hätten. Der Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer und ein Mitgefangener sich gegenseitig beschimpft und dicht beieinandergestanden hätten, sei vom unmittelbar anwesenden und involvierten Vollzugspersonal bestätigt worden. Es habe keinen Grund gegeben, an den Aussagen der Vollzugsangestellten zu zweifeln.