1.4. Der in den Akten befindlichen, im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeantwort der Direktion vom 13. November 2023 (Vorakten, act. 25–28) lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Sachverhalt aufgrund der "Einsprache" des Beschwerdeführers durch den Direktor nochmals sorgfältig abgeklärt worden sei. Die rapportierende Vollzugsangestellte sei nochmals mündlich zum Vorfall befragt worden, ebenso die Betriebsleitung sowie die Leitung Vollzug, welche im Rahmen des Disziplinarverfahrens die Videoaufnahme gesichtet hätten.