Ob diese Gehörsverletzung in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vom Rapport Kenntnis nehmen und sich dazu äussern konnte (vgl. Vorakten, act. 24–34), als geheilt zu erachten ist, bleibt zu prüfen (siehe hinten Erw. 2).