Es handelt sich somit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen offensichtlich nicht bloss um eine interne meinungsbildende Notiz. Demnach hätte die Direktion dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, der in Bezug auf sein eigenes Disziplinarverfahren fraglos nicht als "Dritter" betrachtet werden kann, Einsicht in dieses für die Beurteilung der Disziplinarsanktion entscheidwesentliche Aktenstück gewähren müssen, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass dem Einsichtsgesuch anderweitige, geschweige denn überwiegende Interessen entgegengestanden hätten (vgl. § 22 Abs. 2 VRPG). Gerade solche verwaltungsintern erstellten Berichte zu streitigen