Disziplinarverfügung eingeflossen ist, räumt selbst die Vorinstanz ein; sie stützt ihre Ausführungen zum Sachverhalt gar explizit darauf ab (angefochtener Entscheid, Erw. II/2b). In der Beschwerdeantwort vor Verwaltungsgericht führt die Vorinstanz sogar aus, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem Rapport vom 21. Juli 2023 ergebe (Beschwerdeantwort, Ziff. 4 und 6). Vor diesem Hintergrund enthält der Rapport zweifellos wesentliche Sachverhaltsfeststellungen und weist damit auch Beweischarakter auf. Es handelt sich somit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen offensichtlich nicht bloss um eine interne meinungsbildende Notiz.