Sollte weiterhin an der Verwarnung festgehalten werden, verlange er eine anfechtbare Verfügung (Beschwerdebeilage 3). Noch bevor die Disziplinarverfügung vom 28. September 2023 erlassen wurde, forderte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. August 2023 die Direktion auf, ihm die allfällig vorhandene Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 21. Juli 2023 sowie die dazu eingeholten schriftlichen Berichte des Vollzugspersonals zugänglich zu machen (Vorakten, act. 7). Mit Schreiben vom 14. August 2023 teilte die Direktion dem Rechtsvertreter mit, dass es von der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitgefangenen keine abgespeicherte Videoaufnahme gebe. Videoauf-