Nachdem der Direktor der JVA Lenzburg den Beschwerdeführer zum Vorfall angehört hatte (Vorakten, act. 23), wurde dieser mit Schreiben vom 21. Juli 2023 wegen Verstosses gegen die Hausordnung verwarnt (Vorakten, act. 22). Am 24. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Direktion und äusserte, die Verwarnung so nicht akzeptieren zu können, da er zu keinem Zeitpunkt ausfällig, beleidigend, drohend oder übergriffig geworden sei. Sollte weiterhin an der Verwarnung festgehalten werden, verlange er eine anfechtbare Verfügung (Beschwerdebeilage 3).