1.3. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass am 21. Juli 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitgefangenen eine verbale Auseinandersetzung stattfand, wobei der Mitgefangene dem Beschwerdeführer ca. drei Schläge an die Schulter zufügte und ihn daraufhin einhändig würgte, bevor das Vollzugspersonal die beiden voneinander trennte (vgl. den gegenüber dem Mitgefangenen ausgesprochenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Mai 2024 [Vorakten, act. 38–40]). Dem gleichentags durch einen Vollzugsmitarbeitenden erstellten Rapport -7-