siehe auch BGE 130 II 473, Erw. 4.1). Dabei sind entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten (BGE 130 II 473, Erw. 4.2). Damit wird gewährleistet, dass die Behörden ausschliesslich auf der Grundlage von Akten entscheiden, die die Rechtsuchenden einsehen und wozu sie Stellung nehmen konnten. Zudem sollen diesen die erforderlichen Beweismittel in die Hände gegeben werden, um ihren Standpunkt zu belegen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.103 vom 9. Oktober 2023, Erw. II/2.2 m.w.H.).