Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, etc. (BGE 125 II 473, Erw. 4a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024, Erw. 2.2). Massgebend für die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht darf nicht bloss die Bezeichnung als "internes" Dokument sein. Entscheidend ist vielmehr, ob die Unterlagen Sachverhaltsfeststellungen beinhalten oder Beweischarakter aufweisen.