Indessen sei diese Aufnahme offenbar schon vier Tage nach dem Ereignis gelöscht worden, obschon angesichts des Schreibens des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 mit einem Rechtsmittelverfahren zu rechnen gewesen sei. Obwohl die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehöre und entscheidwesentlich sein könne, habe die Vorinstanz auf nicht offengelegte, angebliche Rapporte und Sichtungen des Videos abgestellt, keine schriftlichen Stellungnahmen eingeholt und festgestellt, dass das in der Disziplinarverfügung behauptete Verhalten des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs evident.