II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Wesentlichen bringt er dabei vor, die Direktion habe ihm trotz seines Schreibens vom 8. August 2023 die Einsicht in die Videoaufzeichnung sowie in allfällig vorhandene dienstliche Rapporte zum Ereignis vom 21. Juli 2023 verweigert. Zudem sei weder von der JVA Lenzburg noch von der Vorinstanz offengelegt worden, wer die Personen seien, die nochmals mündlich zum Vorfall befragt worden seien, und was diese Personen genau gesagt hätten.