4. Rechtsprechungsgemäss steht dem Verwaltungsgericht – in Abweichung zu § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.309 vom 11. August 2025, Erw. I/5).