2. Das gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG notwendige aktuelle Rechtsschutzinteresse ist zweifellos gegeben, zumal sich ein bestehender Verweis nicht nur auf die Bewertung von allfälligen weiteren Disziplinarsanktionen, son- -5- dern auch bei der künftigen Beurteilung einer bedingten Entlassung hinsichtlich der Legalprognose nachteilig auswirken kann. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.