Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Nach § 75 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) i.V.m. § 13 Abs. 4 der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004 (SAR 253.331) können Beschwerdeentscheide des Amts für Justizvollzug in Disziplinarsachen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.