2. Am 23. Oktober 2025 überwies das AJV aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Replik vom 17. November 2025 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Das AJV verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeantwort auf die Erstattung einer Duplik und hielt an den mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).