2. Es seien entsprechende dienstliche Stellungnahmen der am 21. Juli 2023, 07:17 Uhr beim nachfolgend geschilderten Ereignis anwesenden Angestellten der Justizvollzugsanstalt Lenzburg zum Verhalten des Beschwerdeführers und des Mitgefangenen einzuholen, soweit sich solche Stellungnahme[n] nicht bereits in den Akten befinden. 2. Am 26. August 2025 entschied das AJV wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.