Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.350 / JL / jb (DVIAJV.23.69) Art. 1 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Stephan Schlegel, Rechtsanwalt, Uraniastrasse 40, 8001 Zürich gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Disziplinarverfügung der Direktion der Justizvollzugsanstalt Lenzburg Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 26. August 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ befindet sich seit dem 11. Juni 2020 im Rahmen einer le- benslänglichen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (nach- folgend: JVA Lenzburg). 2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 wurde A._____ seitens der Direktion der JVA Lenzburg (nachfolgend: Direktion) wegen Verstosses gegen die Hausordnung der JVA Lenzburg, Ausgabe 2018 (nachfolgend: Hausord- nung) verwarnt, weil es gleichentags um 07:17 Uhr auf dem Weg zur Arbeit zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Mitgefan- genen gekommen sei. Dabei hätten sie dicht beieinandergestanden und sich gegenseitig beschimpft, so dass das Vollzugspersonal habe dazwi- schenstehen müssen, um eine Eskalation zu verhindern. 3. Nachdem sich A._____ zu den Vorwürfen geäussert und eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wurde ihm gegenüber mit Verfügung der Direktion vom 28. September 2023 ein schriftlicher Verweis im Sinne einer Verwarnung angeordnet. B. 1. Gegen die – mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehene und direkt dem Betroffenen statt dem Rechtsvertreter zugestellte – Disziplinarverfü- gung vom 28. September 2023 liess A._____ mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (AJV), erheben und folgende Anträge stellen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2023 aufzuheben; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Zudem liess er die folgenden Verfahrensanträge stellen: 1. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien sämtliche in der vor- liegenden Sache vorhandenen Akten der Vorinstanz im Wege der Akten- einsicht zuzustellen und dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit einzuräu- men, zu deren Inhalt Stellung zu nehmen. -3- 2. Es seien entsprechende dienstliche Stellungnahmen der am 21. Juli 2023, 07:17 Uhr beim nachfolgend geschilderten Ereignis anwesenden Ange- stellten der Justizvollzugsanstalt Lenzburg zum Verhalten des Beschwer- deführers und des Mitgefangenen einzuholen, soweit sich solche Stellung- nahme[n] nicht bereits in den Akten befinden. 2. Am 26. August 2025 entschied das AJV wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 29. September 2025 liess A._____ gegen den Entscheid des AJV Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der Beschwerdeent- scheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvoll- zug vom 26. August 2025 (DVIAJV.23.69) aufzuheben und von einer dis- ziplinarischen Ahndung abzusehen; eventualiter sie [richtig: sei] die Sache zur Erhebung der notwendigen Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Kantons. Ausserdem liess er die folgenden Verfahrensanträge stellen: 1. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht in sämtliche der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Rapporte und dienstlichen Stel- lungnahmen zu gewähren. 2. Es seien von den am 21. Juli 2023, ab 07:17 Uhr beim fraglichen Ereignis anwesenden Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, insbe- -4- sondere dem Werkmeister B._____ detaillierte dienstliche Stellung- nahmen zum Ablauf der Ereignisse einzuholen. 2. Am 23. Oktober 2025 überwies das AJV aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 3. Mit Replik vom 17. November 2025 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Das AJV verzichtete mit Eingabe vom 27. Novem- ber 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeantwort auf die Erstattung einer Duplik und hielt an den mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) nach dem Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in ande- ren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Nach § 75 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Straf- vollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) i.V.m. § 13 Abs. 4 der Verord- nung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 21. Ja- nuar 2004 (SAR 253.331) können Beschwerdeentscheide des Amts für Justizvollzug in Disziplinarsachen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Verwaltungsge- richt ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Das gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG notwendige aktuelle Rechtsschutzin- teresse ist zweifellos gegeben, zumal sich ein bestehender Verweis nicht nur auf die Bewertung von allfälligen weiteren Disziplinarsanktionen, son- -5- dern auch bei der künftigen Beurteilung einer bedingten Entlassung hin- sichtlich der Legalprognose nachteilig auswirken kann. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 4. Rechtsprechungsgemäss steht dem Verwaltungsgericht – in Abweichung zu § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur voll- umfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.309 vom 11. August 2025, Erw. I/5). II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des recht- lichen Gehörs. Im Wesentlichen bringt er dabei vor, die Direktion habe ihm trotz seines Schreibens vom 8. August 2023 die Einsicht in die Videoauf- zeichnung sowie in allfällig vorhandene dienstliche Rapporte zum Ereignis vom 21. Juli 2023 verweigert. Zudem sei weder von der JVA Lenzburg noch von der Vorinstanz offengelegt worden, wer die Personen seien, die nochmals mündlich zum Vorfall befragt worden seien, und was diese Per- sonen genau gesagt hätten. Hinzu komme, dass der Vorfall auf Video auf- gezeichnet worden sei und sich die JVA Lenzburg im vorinstanzlichen Ver- fahren auf den Inhalt dieser Aufzeichnung berufen habe. Indessen sei diese Aufnahme offenbar schon vier Tage nach dem Ereignis gelöscht worden, obschon angesichts des Schreibens des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 mit einem Rechtsmittelverfahren zu rechnen gewesen sei. Obwohl die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehöre und entscheidwesentlich sein könne, habe die Vorinstanz auf nicht offen- gelegte, angebliche Rapporte und Sichtungen des Videos abgestellt, keine schriftlichen Stellungnahmen eingeholt und festgestellt, dass das in der Disziplinarverfügung behauptete Verhalten des Beschwerdeführers statt- gefunden habe. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs evident. 1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch § 21 VRPG). Daraus wird unter anderem ein Recht auf Akteneinsicht (§ 22 Abs. 1 VRPG) und eine allge- meine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet (BGE 142 I 86, Erw. 2.2). -6- Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 132 V 387, Erw. 3.2; 144 II 427, Erw. 3.1.1). Dagegen besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsin- terne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungs- internen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfs- belege, etc. (BGE 125 II 473, Erw. 4a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024, Erw. 2.2). Massgebend für die Ge- währung oder Verweigerung der Akteneinsicht darf nicht bloss die Bezeich- nung als "internes" Dokument sein. Entscheidend ist vielmehr, ob die Un- terlagen Sachverhaltsfeststellungen beinhalten oder Beweischarakter auf- weisen. Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, so ist die Einsicht zu gewähren (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1021 m.w.H.). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Ver- fahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht ge- währen und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittel- instanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten fest- zuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218, Erw. 8.1.2; siehe auch BGE 130 II 473, Erw. 4.1). Dabei sind entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten (BGE 130 II 473, Erw. 4.2). Damit wird gewährleistet, dass die Behörden ausschliesslich auf der Grundlage von Akten entscheiden, die die Rechtsu- chenden einsehen und wozu sie Stellung nehmen konnten. Zudem sollen diesen die erforderlichen Beweismittel in die Hände gegeben werden, um ihren Standpunkt zu belegen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.103 vom 9. Oktober 2023, Erw. II/2.2 m.w.H.). 1.3. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass am 21. Juli 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitgefangenen eine verbale Auseinan- dersetzung stattfand, wobei der Mitgefangene dem Beschwerdeführer ca. drei Schläge an die Schulter zufügte und ihn daraufhin einhändig würg- te, bevor das Vollzugspersonal die beiden voneinander trennte (vgl. den gegenüber dem Mitgefangenen ausgesprochenen Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Mai 2024 [Vorakten, act. 38–40]). Dem gleichentags durch einen Vollzugsmitarbeitenden erstellten Rapport -7- (nachfolgend: Rapport) lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen (Vor- akten, act. 24): Auseinandersetzung zwischen Gefangenen: Am Freitag, den 21.07.2023, um 07:17 Uhr gerieten die Gefangenen A._____ und C._____ beim Ausrücken aneinander; sie standen dicht beieinander und beschimpften sich. Die VA gingen sofort dazwischen und trennten die Kontrahenten. Nachdem der Direktor der JVA Lenzburg den Beschwerdeführer zum Vor- fall angehört hatte (Vorakten, act. 23), wurde dieser mit Schreiben vom 21. Juli 2023 wegen Verstosses gegen die Hausordnung verwarnt (Vorak- ten, act. 22). Am 24. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Di- rektion und äusserte, die Verwarnung so nicht akzeptieren zu können, da er zu keinem Zeitpunkt ausfällig, beleidigend, drohend oder übergriffig ge- worden sei. Sollte weiterhin an der Verwarnung festgehalten werden, ver- lange er eine anfechtbare Verfügung (Beschwerdebeilage 3). Noch bevor die Disziplinarverfügung vom 28. September 2023 erlassen wurde, forderte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. August 2023 die Direk- tion auf, ihm die allfällig vorhandene Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 21. Juli 2023 sowie die dazu eingeholten schriftlichen Berichte des Voll- zugspersonals zugänglich zu machen (Vorakten, act. 7). Mit Schreiben vom 14. August 2023 teilte die Direktion dem Rechtsvertreter mit, dass es von der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitgefangenen keine abgespeicherte Videoaufnahme gebe. Videoauf- zeichnungen würden aus Datenschutzgründen nach spätestens vier Tagen gelöscht bzw. überspielt, sofern sie nicht in Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Delikt stünden, was hier nicht der Fall gewesen sei. Das Vollzugspersonal habe die Auseinandersetzung in unmittelbarer Nähe be- obachten und die beiden Kontrahenten beruhigen können. Schriftliche Rapporte bzw. interne Notizen würden von Seiten der JVA Lenzburg nicht an Dritte ausgehändigt (Vorakten, act. 6). Vorliegend ist unbestritten, dass eine der anwesenden Vollzugspersonen den Vorfall vom 21. Juli 2023 zuhanden der Direktion rapportiert hatte und der gleichentags erstellte Rapport dem Beschwerdeführer vor Erlass der Disziplinarverfügung vom 28. September 2023 seitens der JVA Lenzburg nicht zugänglich gemacht wurde. Beim Rapport handelt es sich um die ein- zige in den Akten verschriftlichte, auf Selbstwahrnehmung basierende Dar- stellung des Vorgefallenen durch eine Person des Vollzugspersonals, des- sen Inhalt zunächst in das Schreiben der JVA Lenzburg vom 21. Juli 2023 betreffend "Verwarnung" und in der Folge auch – leicht ergänzt – in die Disziplinarverfügung vom 28. September 2023 aufgenommen wurde. Der Rapport diente somit als eigentliche Grundlage für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens der Direktion. Dementsprechend fand er auch Eingang in das Dossier des Beschwerdeführers (siehe ent- sprechende Bemerkung am Ende des Rapports). Dass der Rapport in die -8- Disziplinarverfügung eingeflossen ist, räumt selbst die Vorinstanz ein; sie stützt ihre Ausführungen zum Sachverhalt gar explizit darauf ab (angefoch- tener Entscheid, Erw. II/2b). In der Beschwerdeantwort vor Verwaltungsge- richt führt die Vorinstanz sogar aus, dass sich der massgebliche Sachver- halt aus dem Rapport vom 21. Juli 2023 ergebe (Beschwerdeantwort, Ziff. 4 und 6). Vor diesem Hintergrund enthält der Rapport zweifellos we- sentliche Sachverhaltsfeststellungen und weist damit auch Beweischarak- ter auf. Es handelt sich somit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen offensichtlich nicht bloss um eine interne meinungsbildende Notiz. Dem- nach hätte die Direktion dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, der in Bezug auf sein eigenes Disziplinarverfahren fraglos nicht als "Dritter" be- trachtet werden kann, Einsicht in dieses für die Beurteilung der Disziplinar- sanktion entscheidwesentliche Aktenstück gewähren müssen, zumal we- der dargetan noch ersichtlich ist, dass dem Einsichtsgesuch anderweitige, geschweige denn überwiegende Interessen entgegengestanden hätten (vgl. § 22 Abs. 2 VRPG). Gerade solche verwaltungsintern erstellten Be- richte zu streitigen Sachverhaltsfragen stellen keine "internen" Akten dar, in welche die Einsichtnahme verweigert werden dürfte (vgl. HÄUSLER/ FERRARI-VISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwal- tungsjustizverfahren, in: Jusletter vom 8. August 2011, Rz. 10). Folglich hat die Direktion das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm respektive seinem Rechtsvertreter die Einsichtnahme in den Rap- port verweigert hat. Ob diese Gehörsverletzung in Anbetracht des Um- stands, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vom Rapport Kenntnis nehmen und sich dazu äussern konnte (vgl. Vorakten, act. 24–34), als geheilt zu erachten ist, bleibt zu prüfen (siehe hinten Erw. 2). 1.4. Der in den Akten befindlichen, im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeantwort der Direktion vom 13. November 2023 (Vorakten, act. 25–28) lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Sachverhalt auf- grund der "Einsprache" des Beschwerdeführers durch den Direktor noch- mals sorgfältig abgeklärt worden sei. Die rapportierende Vollzugsange- stellte sei nochmals mündlich zum Vorfall befragt worden, ebenso die Be- triebsleitung sowie die Leitung Vollzug, welche im Rahmen des Disziplinar- verfahrens die Videoaufnahme gesichtet hätten. Der Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer und ein Mitgefangener sich gegenseitig beschimpft und dicht beieinandergestanden hätten, sei vom unmittelbar anwesenden und involvierten Vollzugspersonal bestätigt worden. Es habe keinen Grund gegeben, an den Aussagen der Vollzugsangestellten zu zweifeln. In der Folge sei im "Beschwerdeentscheid" bzw. in der beschwerdefähigen Ver- fügung nochmals festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer am ver- balen Disput aktiv beteiligt gewesen sei, was den Mitgefangenen dazu ver- anlasst habe, ihn mit beiden Händen wegzuschubsen. Der Sachverhalt sei damit hinreichend geklärt worden und es stehe fest, dass sich der Be- -9- schwerdeführer am 21. Juli 2023 gegenüber einem Mitgefangenen unan- ständig verhalten habe (Beschwerdeantwort der Direktion vom 13. Novem- ber 2023, Ziff. II). Wie erwähnt sind entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse in den Akten schriftlich festzuhalten. Entsprechendes ergibt sich auch aus den von der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort zitierten Urteilen des Bundesgerichts (vgl. BGE 124 V 389, Erw. 4a; 130 II 473, Erw. 4.3 f.). Dass die mit den involvierten Vollzugsmitarbeitenden im Nach- gang zum Vorfall vom 21. Juli 2023 zur Klärung des Sachverhalts geführten Gespräche schriftlich aufgezeichnet worden wären, ist gestützt auf die Ak- ten nicht erkennbar und wird seitens der Direktion auch nicht behauptet. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Gespräche tatsächlich nicht do- kumentiert wurden. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich somit nicht feststellen, ob die Darlegung der Sachlage seitens der Direktion, wo- nach der Sachverhalt mit Hilfe des involvierten Vollzugspersonals noch ein- mal sorgfältig abgeklärt worden sei, zutrifft oder nicht. Da diese Gespräche der Klärung des Sachverhalts dienten, hätten zumindest aussagekräftige Aktennotizen darüber erstellt werden müssen. Der Verzicht darauf unter- gräbt nicht nur das Recht des Beschwerdeführers auf Wahrnehmung sei- nes rechtlichen Gehörs, sondern es verunmöglicht auch die Sachverhalts- überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt es hier somit gerade nicht, Auskünfte von involvier- ten Drittpersonen erst in den Erwägungen des Entscheids zum Ausdruck zu bringen. Indem die Gespräche zur Verifizierung des Sachverhalts vor- liegend nicht dokumentiert wurden, hat die Behörde ihre Aktenführungs- pflicht verletzt und damit nicht nur das Akteneinsichtsrecht des Beschwer- deführers vereitelt, sondern auch sein Recht verletzt, sich zu rechtserheb- lichen, für ihn nachteiligen Sachverhaltsvorbringen zu äussern. Dement- sprechend wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Hinzu kommt, dass die ursprünglich vorhandene Videoaufzeichnung vier Tage nach dem Vorfall automatisch gelöscht bzw. überschrieben und damit nicht gesichert wurde, obwohl sich der Beschwerdeführer mit – nicht in den Vorakten abgelegtem – Schreiben an die Direktion vom 24. Juli 2023 und damit drei Tage nach dem Vorfall gegen die Sachverhaltsdarstellung im Schreiben vom 21. Juli 2023 zur Wehr gesetzt hatte (Beschwerdebei- lage 3). Auch wenn es sich nur um eine visuelle Aufzeichnung ohne Ton- spur handelte, hätte sie allenfalls zur Klärung des Sachverhalts beitragen können, zumal sie gerade zum Zweck der Verifizierung des Sachverhalts seitens des involvierten Vollzugspersonals gesichtet worden war. Eine Si- cherung der Videoaufzeichnung als Beweismittel wäre vor der automati- schen Löschung somit angezeigt und im damaligen Zeitpunkt auch ohne Weiteres möglich gewesen. Das Argument der Vorinstanz, wonach eine Videospeicherung bei geringfügigen Ereignissen aus Kapazitäts- und Ver- hältnismässigkeitsgründen ausser Betracht falle (vgl. Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025, Ziff. 4), verfängt hier nicht. Zum einen handelte es sich mit Blick auf das Verhalten des Mitgefangenen gerade nicht um ein - 10 - geringfügiges Ereignis, immerhin wurde dieser von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter anderem wegen eines Vergehens (Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) verurteilt. Insofern ist auch die Haltung der Direktion, wonach hier kein strafrechtlich relevanter Vorfall vorgelegen habe, nicht nachvoll- ziehbar. Zum anderen vermag nicht einzuleuchten, inwiefern die Speiche- rung einer vermutlich kurzen Videosequenz für sich betrachtet ein über- mässig hohes Datenvolumen aufweisen soll. Insofern ist die Behörde auch in dieser Hinsicht ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen. Dies stellt eine weitere Gehörsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers dar, weil er dadurch sein Recht auf Akteneinsicht nicht ausüben und sich auch nicht zum Inhalt der Videoaufzeichnung äussern konnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es abgesehen von der "Anhö- rung" des Beschwerdeführers am 21. Juli 2023 (Vorakten, act. 23) im wei- teren Verlauf des Disziplinarverfahrens noch zu zwei weiteren Gesprächen zwischen der Direktion und dem Beschwerdeführer gekommen sein muss (Beschwerdeantwort der Direktion vom 13. November 2023, Ziff. I). Wenn die Verwaltungsbehörde mit Verfahrensbeteiligten ein formloses Gespräch führt, ist jedoch wenigstens dessen wesentlicher Inhalt festzuhalten (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 878; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1016). Da auch über diese beiden weiteren Gespräche mit dem Beschwerdeführer keine schriftliche Dokumentation erstellt wurde, liegt auch diesbezüglich eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor. 1.5. Folglich ist festzuhalten, dass die Direktion in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm die Einsicht in ein spezifisches Aktenstück (Rapport) verweigerte, die insbe- sondere mit dem involvierten Vollzugspersonal geführten Gespräche nicht schriftlich dokumentierte und die Videoaufzeichnung nicht als Beweismittel sicherte (zu den Rechtsfolgen siehe nachfolgend Erw. 2). 2. 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 149 I 91, Erw. 3.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts- mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung - 11 - der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2; 142 II 218, Erw. 2.8.1 = Pra 2017 Nr. 2 S. 23 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.103 vom 9. Okto- ber 2023, Erw. II/2.6). 2.2. Die Direktion hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge- hör mehrfach missachtet. Eine derartige Häufung von Rechtsverletzungen stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, weshalb eine Heilung grundsätzlich entfällt (vgl. BGE 124 V 180, Erw. 4b). Allerdings ist hier aus nachfolgenden Gründen ohne Belang, ob die begangenen Gehörsverlet- zungen heilbar sind oder nicht, da der angefochtene Entscheid so oder an- ders ersatzlos aufzuheben ist: Im vorliegenden Disziplinarverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die rechtserheblichen Tatsachen sind beweisbedürftig, wobei die verfügende Behörde die Beweislast für eine belastende Verfügung trägt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.309 vom 11. August 2025, Erw. II/3.2.1). Hier ist umstritten, ob der Beschwerdeführer den Mitgefan- genen beschimpft und sich dadurch unanständig im Sinne von § 220 lit. b der Hausordnung verhalten hat. Etwas anderes, insbesondere, dass er sich nach Auffassung der Vorinstanz bedrohlich verhalten haben soll (angefoch- tener Entscheid, Erw. II/2b), wird ihm seitens der Direktion nicht vorgewor- fen (vgl. Schreiben der Direktion vom 21. Juli 2023, Disziplinarverfügung vom 28. September 2023 und Beschwerdeantwort der Direktion vom 13. November 2023, Ziff. I, II und VI). Im Rapport wurde zwar festgehalten, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Worin diese Beschimpfungen bestanden haben oder welche Worte gefallen sind, wird jedoch – wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert – nicht wiedergege- ben. Es ist somit anhand des Rapports nicht möglich zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um Beschimpfungen respektive um ein unanständiges Ver- halten im Sinne von § 220 lit. b der Hausordnung handelte. Andere Doku- mente, welche diese Beschimpfungen näher beschreiben würden, existie- ren nicht. Insbesondere vermag auch der Strafbefehl, der gegen den Mit- gefangenen erlassen wurde, in dieser Hinsicht keine Klärung herbeizufüh- ren. Dort ist von einer "verbalen Auseinandersetzung" die Rede, allerdings ohne konkrete Erläuterung, was darunter zu verstehen oder ob es dabei zu (gegenseitigen) Beschimpfungen gekommen ist. Eine "verbale Auseinan- dersetzung" bedeutet nämlich noch lange nicht, dass der Beschwerdefüh- rer den Mitgefangenen beschimpft hat. Entgegen der Ansicht der Vorin- stanz kann auch nicht aus der "Reaktion" des Mitgefangenen auf ein allfäl- liges vorgelagertes Fehlverhalten des Beschwerdeführers geschlossen - 12 - werden. Eine derartige Schlussfolgerung entbehrt jeder Grundlage, zumal die Eskalation des Konflikts vom Mitgefangenen ausging. Dies ergibt sich nicht nur aus der Darstellung des Sachverhalts in der Beschwerdeantwort der Direktion vom 13. November 2023 (dort Ziff. I), sondern auch aus der gegenüber dem Mitgefangenen ausgesprochenen Disziplinarsanktion so- wie dem Schreiben der Direktion vom 31. Oktober 2023 zuhanden der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Beschwerdebeilage 4). Unabhängig von der Frage der Heilung der Gehörsverletzung bedürfte es somit weiterer Sachverhaltsabklärungen, namentlich einer Befragung des damals direkt involvierten Vollzugspersonals. In Anbetracht des Umstands, dass der Vorfall mittlerweile rund zweieinhalb Jahre her ist, ist realistischer- weise nicht zu erwarten, dass diese Personen noch verlässlich bezeugen könnten, welche Worte der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt ge- genüber dem Mitgefangenen konkret geäussert hat. Derartige Sachver- haltsabklärungen sind somit von vornherein nicht erfolgversprechend, wes- halb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. Allfällige Un- sicherheiten, die der verspäteten Erhebung von Personalbeweisen ge- schuldet sind, dürften sich von vornherein nicht zu Lasten des Beschwer- deführers auswirken. Der genaue Wortlaut der Äusserungen hätte zeitnah protokolliert werden müssen. Nachdem im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig geklärt und damit auch nicht mehr bewiesen werden kann, ob der Beschwerdeführer den Mitgefangenen tatsächlich beschimpft und sich damit unanständig im Sinne von § 220 lit. b der Hausordnung verhalten hat, kann ihm kein entsprechender Verstoss gegen die Hausordnung vorgewor- fen werden. 3. Zusammenfassend erweist sich die ausgesprochene Disziplinarsanktion als nicht rechtmässig, weil nicht erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer unanständig gegenüber dem Mitgefangenen verhalten und dadurch gegen die Hausordnung verstossen hätte. Folglich ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, womit auch die Disziplinar- verfügung der Direktion vom 28. September 2023 dahinfällt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrensanträge. III. 1. Ausgangsgemäss gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons, zumal dem AJV weder schwerwiegende Verfah- rensfehler noch Willkür vorzuwerfen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem sind dem Beschwerdeführer die entstandenen Parteikosten zu ersetzen, wobei ihm das AJV für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und die Direktion der JVA Lenzburg für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung auszurichten haben (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 13 - 2. 2.1. In Verwaltungsverfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des An- walts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanz- liche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 An- waltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltsta- rif). 2.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren Parteikosten in Höhe von insgesamt Fr. 3'168.50 (inkl. Kleinkostenpauschale von 3 % auf Fr. 2'850.00 und Mehrwertsteuer) geltend. Der zeitliche Aufwand wird mit insgesamt 9.5 Stunden veranschlagt (Beschwerdebeilage 5). Aus der detaillierten Kostennote ergibt sich, dass sich die anwaltlichen Auf- wendungen für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'300.00 belaufen. Die entsprechende Kleinspesenpauschale von 3 % beträgt demnach Fr. 39.00. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von Fr. 92.40 (7.7 % von Fr. 1'200.00) sowie von Fr. 11.25 (8.1 % von Fr. 139.00 [Fr. 1'300.00 - Fr. 1'200.00 + Fr. 39.00]). Daraus resultiert für das Verfahren vor dem AJV eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'442.65, was in Anbetracht der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falls angemessen erscheint. Was das verwaltungsgerichtliche Verfahren betrifft, lässt sich der Kosten- note entnehmen, dass die anwaltlichen Kosten Fr. 1'550.00 betragen. Hin- zuzurechnen sind die Kleinspesenpauschale von 3 % (Fr. 46.50) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 129.30 (8.1 % von Fr. 1'596.50). Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung in Höhe von (aufgerundet) Fr. 1'725.85, was un- ter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falls sowie - 14 - des im vorliegenden Beschwerdeverfahren leicht höheren Aufwands eben- falls als angemessen zu beurteilen ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 26. August 2025 und damit auch die Disziplinarverfügung der Direktion der Justizvollzugs- anstalt Lenzburg vom 28. September 2023 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. 3.1. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt Lenzburg wird verpflichtet, dem Be- schwerdeführer die im Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug entstande- nen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'442.65 zu ersetzen. 3.2. Das Amt für Justizvollzug wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'725.85 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Amt für Justizvollzug die Direktion der Justizvollzugsanstalt Lenzburg Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- - 15 - ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 5. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Lang