Soweit vor Verwaltungsgericht über die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde hinaus weitergehende Anträge gestellt werden und namentlich eine materielle Beurteilung der ursprünglichen Anliegen verlangt wird, darf darauf ohnehin nicht eingetreten werden. Dies folgt daraus, dass bei einer entsprechenden Beschwerde die Zuständigkeit zum Entscheid in der Sache bei der Vorinstanz verbleibt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1312 mit Hinweisen; MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 102 zu Art. 49 VRPG).