Tatsächlich ist dadurch, dass die Pädagogische Hochschule die vom Beschwerdeführer nachgesuchte Verfügung erliess, das eigentliche Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erreicht und das vorinstanzliche Verfahren beendet worden. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Beschwerdekommission FHNW das Verfahren mittlerweile formell als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben hat oder ob dieser Entscheid noch aussteht.