3.6. In Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutet die neue Verfügung der Pädagogischen Hochschule vom 23. September 2025, dass es ebenfalls gegenstandslos geworden ist, soweit darauf eingetreten werden darf. Tatsächlich ist dadurch, dass die Pädagogische Hochschule die vom Beschwerdeführer nachgesuchte Verfügung erliess, das eigentliche Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erreicht und das vorinstanzliche Verfahren beendet worden.