Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm bei einem erneuten Beschwerdeverfahren gegen die nunmehr erlassene Verfügung der Pädagogischen Hochschule viel Zeit verloren gehe, so mag dies zutreffen. Letztlich ist aber die gerügte Verlängerung der Studienzeit in erster Linie die Folge davon, dass er regelmässig die Beschlüsse seitens der FHNW anficht. Zudem ist schwer verständlich, wieso er nicht unmittelbar nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2025 auf eine Beschleunigung des Verfahrens vor der Beschwerdekommission FHNW hinwirkte. -9-