Genau dies ist vorliegend der Fall. Hätte die Beschwerdekommission den bei ihr angefochtenen Entscheid aufgehoben, wäre folglich eine Rückweisung nicht zu beanstanden gewesen, da sich die Pädagogische Hochschule noch gar nicht inhaltlich mit den Anliegen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte.