zurückweisen. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, welche Variante sie wählt, wobei eine Rückweisung regelmässig zulässig ist, wenn die Vorinstanz nicht materiell entschieden hat (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 30 f. zu § 58 [a]VRPG). Genau dies ist vorliegend der Fall.