3.3. Vor Verwaltungsgericht rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung seitens der Beschwerdekommission FHNW. Er macht zur Hauptsache geltend, es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdekommission FHNW die nunmehr von der Pädagogischen Hochschule in Aussicht gestellte Verfügung über seine ursprünglichen Anträge abwarten und anschliessend das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abschreiben wolle. -8-