In der Folge teilte ihm die zuständige Institutsleiterin mit, dass aufgrund seiner hängigen Beschwerde beim Bundesgericht (noch) keine Verfügung getroffen werden könne. Auf "Einsprache" des Beschwerdeführers hin entschied der Direktor der Pädagogischen Hochschule, es werde keine Verfügung zu den verschiedenen Anträgen erlassen bzw. auf die "Einsprache" werde "zum jetzigen Zeitpunkt" nicht eingetreten (siehe vorne Prozessgeschichte lit. A/2 ff.).