6. In zwei Eingaben vom 9. bzw. 15. Oktober 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert. 7. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2025 beantragte die FHNW, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 8. Am 11. November 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik. 9. Mit Eingabe vom 24. November 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal. 10. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 verzichtete die Pädagogische Hochschule auf eine Duplik.