1. Die Zwischenverfügung der Beschwerdekommission FHNW vom 11. September 2025, mit der das Verfahren als gegenstandslos erklärt bzw. in diese Richtung gelenkt werden soll, sei aufzuheben. 2. Es sei auf die Beschwerde vom 15. November 2024 mit Ergänzung vom 16. Dezember 2024 einzutreten, die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung wie Verstösse gegen das rechtliche Gehör zu behandeln und festzustellen, dass das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden kann.