4. Die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW verfügte mit Zwischenentscheid vom 11. September 2025: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. September 2025 (Eingang 4. September 2025) sowie die Eingabe der FHNW vom 11. September 2025 werden gegenseitig zugestellt. 2. Es ist vorgesehen, das Verfahren nach Zustellung der vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde von der FHNW verlangten Verfügung betreffend seine Anträge vom 31. August 2024 (Beschwerdebegehren) als gegenstandslos abzuschreiben und noch über die Kosten zu entscheiden.