3. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2024 teilte die zuständige Institutsleiterin der Pädagogische Hochschule A._____ mit, dass sie die von ihm verlangte Verfügung einstweilen (aufgrund des sogenannten Devolutiveffekts seiner beim Bundesgericht hängigen Beschwerde) nicht erlassen könne. 4. Mit "Einsprache" vom 4. November 2024 beantragte A._____ beim Direktor der Pädagogischen Hochschule: 1. Die PH FHNW hat eine Verfügung oder eine rechtsverbindliche Stellungnahme zu meinen Anträgen vom 31. August 2024, 11. September 2024, 7. Oktober 2024 und 9. Oktober 2024 zu erlassen.