4. Der Beschwerdeführer hat – entgegen seinen Ausführungen in der Replik vom 23. Oktober 2025 – für das vorliegende Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung gestellt. Selbst wenn er um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung ersucht hätte, wäre sein Gesuch aufgrund des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abzulehnen (siehe vorne Erw. II/3.3.2 ff.).