Dabei ist gerichtsnotorisch, dass eine Liegenschaft grundsätzlich zu 80 % ihres Verkehrswerts belehnt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011, Erw. 2.4). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine seiner Liegenschaften belehnen könnte, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Freilich hätte es ihm offen gestanden, das Gegenteil glaubhaft zu machen (WUFFLI, a. a. O., Rz. 199).