ist. Sodann ist der Beschwerdeführer gemäss Replik vom 23. Oktober 2025 an einer Liegenschaft in einer Erbengemeinschaft beteiligt. Neben Barvermögen und Guthaben auf Bank- und Postkonten stellen auch Grundstücke Vermögenswerte dar, sofern deren Belehnung, Vermietung oder Verkauf realistisch und der Erlös voraussichtlich für die Bestreitung der Prozesskosten ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014, Erw. 4.2; WUFFLI, a. a. O, Rz. 186, 198 f.). Dabei ist gerichtsnotorisch, dass eine Liegenschaft grundsätzlich zu 80 % ihres Verkehrswerts belehnt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011, Erw.