3.3.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zumindest Miteigentümer einer Liegenschaft ist. Da er in der Steuererklärung 2024 weder Schuldzinsen abzog noch Hypothekarschulden geltend machte, ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft nicht belehnt - 10 -