der Rechtsgrund für diese Zahlungseingänge bleibt jedoch unklar. Es ist damit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer zur Deckung seines Lebensunterhalts Schulden aufnehmen musste. Damit bleibt die aktuelle Vermögenssituation des Beschwerdeführers unbekannt. Nichts daran zu ändern vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 23. Oktober 2025. Auch darin beschränkt sich der Beschwerdeführer auf blosse Behauptungen, ohne Belege in Bezug auf seine finanzielle Situation einzureichen.