Selbst wenn die erst am 15. September 2025, d. h. im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eingereichten Belege berücksichtigt würden, wäre die prozessuale Bedürftigkeit nicht erstellt. Einerseits hat der Beschwerdeführer keine aktuellen Kontoauszüge eingereicht. Andererseits behauptet er in seiner Beschwerdeschrift zwar, diverse Darlehen aufgenommen zu haben, belegt dies jedoch nicht. Den eingereichten Belegen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von verschiedenen Personen Geld überwiesen erhalten hat; der Rechtsgrund für diese Zahlungseingänge bleibt jedoch unklar.