Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 28. Mai 2025 ein erstes Mal aufgefordert hatte, über seine finanzielle Situation Auskunft zu geben und Belege einzureichen, war sie nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer nach Eingang des nur teilweise und missverständlich ausgefüllten Formulars "Berechnung des Existenzminimums" und der unvollständigen Belege ein zweites Mal aufzufordern, die notwendigen Unterlagen nachzureichen. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020, Erw. 2.3.1).