So ist etwa nicht verständlich, ob die Gesamtmiete für seine Wohnung Fr. 3'300.00 beträgt oder ob es sich dabei um den von jedem Partner zu bezahlenden Anteil handelt. Schliesslich ist unklar, ob sich die in der Zeile "vorhandenes Vermögen / Schulden" eingetragenen "30'00.–" auf Vermögen oder Schulden beziehen und ob der Beschwerdeführer ein Vermögen respektive Schulden von Fr. 3'000.00 oder von Fr. 30'000.00 hat. Überdies reichen die eingereichten Belege, namentlich der Kompaktausdruck der Steuererklärung 2024, die Lohnabrechnung vom April 2025, der Operationsbericht M.__