Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juni 2025 (Postaufgabe) das teilweise ausgefüllte Formular "Berechnung des Existenzminimums" ein. Er gab etwa beim Einkommen einen Betrag von "0.–" mit dem Hinweis auf die Kündigung per 23. April 2025 [richtig: 22. April 2025] an, ohne sich zu einem allfälligen Ersatzeinkommen zu äussern. Sodann sind einige seiner Angaben unklar: So ist etwa nicht verständlich, ob die Gesamtmiete für seine Wohnung Fr. 3'300.00 beträgt oder ob es sich dabei um den von jedem Partner zu bezahlenden Anteil handelt.