3.3.2 Der Beschwerdeführer beantragte am 27. Mai 2025 bei der Vorinstanz sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2025 auf, das beigefügte Formular "Berechnung des Existenzminimums" auszufüllen und mit den zugehörigen Belegen bis zum 20. Juni 2025 einzureichen. Zugleich machte sie den Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen aufmerksam (siehe vorne lit. C/2). Damit forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Angaben und Unterlagen einzureichen.