Eine unbeholfene Partei hat das Gericht jedoch zumindest einmalig auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Angaben und Unterlagen anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020, Erw. 3.3.3; WUFFLI / FUHRER, a. a. O., Rz. 814). Nicht als unbeholfen gilt allerdings die anwaltlich vertretene oder die prozesserfahrene Partei, weshalb sie in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, Erw. 4.1.2 m. w. H.; vgl. ferner WUFFLI / FUHRER, a. a. O., Rz. 810).