An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179, Erw. 3a). Von komplexen finanziellen Verhältnissen ist etwa bei selbstständig erwerbstätigen Personen auszugehen (WUFFLI / FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 809). Kommt die gesuchstellende Partei ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht (genügend) nach, kann ihr Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweis abgelehnt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_163/2024, -8-