Die gesuchstellende Partei trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2024, 2C_260/2024 vom 5. Juni 2024, Erw. 5.1 m. w. H.). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und, soweit möglich, auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179, Erw.