3. 3.1 Das Spezialverwaltungsgericht lehnte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab, da es zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer habe seine aktuelle Ein- kommens-, Vermögens- und Bedarfssituation nur ungenügend dokumentiert und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund verzichtete es sodann auf die Prüfung der Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Sache.