2.3.2 Für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Privatversicherungen, den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Auslagen für die Beleuchtung, den Kochstrom und/oder Gas sowie Kulturelles ist für zwei in einer dauernden Hausgemeinschaft lebende Personen ein Grundbetrag von Fr. 1'700.00, entsprechend Fr. 850.00 pro Person, einzusetzen (vgl. -6-