Das prozessrechtliche Existenzminimum umfasst, anders als das betreibungsrechtliche, nicht nur die für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendigen Mittel (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), sondern soll es der antragstellenden Partei ermöglichen, neben der Finanzierung der anfallenden Prozesskosten eine bescheidene Lebenshaltung beizubehalten (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 242 mit weiteren Nachweisen).