Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei in der Lage ist, die Prozesskosten innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb von einem Jahr, zu tilgen (BGE 135 I 221, Erw. 5.1; vgl. ferner BGE 141 III 369, Erw. 4.1). 2.3 2.3.1 Die Rechtsprechung hat bei der Ermittlung der Bedürftigkeit immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 1, Erw. 2a; vgl. auch BGE 135 I 221, Erw. 5.1).